Neu­regelung von Miet­verhältnissen

„Es überleben weder die stärksten noch die intelligentesten einer Art, sondern die, die sich am besten an Veränderungen anpassen können.“ (Leon C. Megginson) 

Dieses Zitat steht gewissermaßen im Widerspruch zu der Intention langfristiger Mietverhältnisse, bei denen wir auf der Grundlage eines schuldrechtlich verbindlichen Vertrages, dem Mietvertrag, gerade ausschließen wollen, dass sich etwas an dem Mietverhältnis ändert. Dieser Ausschluss von Veränderungen dient berechtigterweise sowohl dem Schutz des Mieters, für den der Mietvertrag die Grundlage seines Lebensraums beziehungsweise seiner Existenz darstellt, als auch des Vermieters, der zur Vermietung sein Vermögen einsetzt beziehungsweise finanzielle Verbindlichkeiten eingeht.

Andererseits ist der Sinn des Zitats in vielen Lebenslagen durchaus zutreffend, insbesondere dann, wenn die fehlende Möglichkeit, sich an Veränderungen anzupassen, eine Einschränkung einer zwingenden Anpassungsnotwendigkeit oder – positiv formuliert – einer erstrebenswerten Chance darstellt. 

Ein Mietverhältnis besteht immer mindestens aus zwei Parteien, die jede für sich Ziele, Interessen und Bedürfnisse zum Vertragsabschluss eingebracht haben. Das Zitat darf daher nicht so verstanden werden, dass die Anpassung für eine Partei zum Selbstzweck generiert, mit dem die andere Partei in eine zwanghafte Lage gebracht wird. Sich am besten an Veränderungen anzupassen verlangt vielmehr, bei Veränderungen seine eigenen Ziele, Interessen und Bedürfnisse neu zu definieren, die des anderen Vertragspartners zu kennen bzw. zu ergründen und mit den eigenen in Einklang zu bringen.

Mediation ist ein wertschaffendes Konfliktlösungsverfahren, das zur Neuregelung Ihres Mietverhältnisses nachhaltige Zukunftschancen eröffnet.

Der Bedarf zur Neuregelung von Mietverhältnissen

Die Rahmenbedingungen von Mietverhältnissen zeigen eine sehr komplexe Struktur auf. Zum Beginn haben sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine spezifische Ausgangslage, die zum Abschluss des Mietvertrags führte.  

Rahmenbedingungen von Mietverhältnissen

Im Verlauf des Mietverhältnisses ändert sich diese Ausgangslage jedoch, da ein komplexes System mit unterschiedlichen Ebenen auf die ursprüngliche Entscheidung wirkt. Auf der Umweltebene kommt es beispielsweise zu einem Wandel, der durch Megatrends ausgelöst wird. Andererseits können auch veränderte Technologien, politische Faktoren, Gesetzesänderungen, wirtschaftliche oder sozio-kulturelle Faktoren zum Auslöser werden und eine Änderung des Mietverhältnisses erforderlich machen. Es sind dabei immer individuelle Perspektiven, die sich abzeichnen. Die kognitive Interpretation der Veränderungsfaktoren wäre der Blick in die Vergangenheit. Eine Neuregelung braucht jedoch eine zukunftsbezogene Betrachtung, die als aneignende Interpretation erfolgen kann. Diese aneignende Interpretation verdeutlicht den Vertragsparteien die Umstände, die auf einer Makroebene den Bedarf zur Auseinandersetzung mit der Thematik liefert. Diese Ansatzpunkte bieten sozusagen den Einstieg für das direkte Gespräch zwischen Mieter und Vermieter. 

Lebenszyklus von Mietverhältnissen

Die Beziehungsstrukturen von Mietverhältnissen

Die Neuregelung ist zu Beginn ein Denkprozess, der durch die Kommunikation und wechselseitige Aktionen und Gegenreaktionen zum Konflikt erwächst. Es ist zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Äußerung einer Vertragspartei, einen Mietvertrag ändern zu wollen, bei der anderen Partei eine Unvereinbarkeit im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und Wollen auslöst, die somit den Konflikt definiert, ohne dass hiermit der Eskalationsgrad dieses Konfliktes beschrieben wäre. Insbesondere in der ersten Stufe des Prozesses ist nicht mit einer hohen Eskalation zu rechnen. Wenngleich ebenfalls nicht davon auszugehen ist, dass eine Partei etwas aufgibt, nur um der anderen Partei entgegenzukommen.

Die Neuregelung bedeutet eine Veränderung, die durchaus Chancen für beide Parteien darstellen kann. Hier liegt der Ansatz, den es zu erkunden gilt. Die Mediation stellt als Konfliktlösungsverfahren einen sehr guten Ansatz zur Neuregelung von Mietverhältnissen dar, wenn sich beide Seiten auf freiwilliger Basis für eine Zusammenarbeit zur Klärung dieser Herausforderung bereit erklären. Besonders vorteilhaft ist, dass die Mediation kein Verfahren ist, bei dem ein Dritter über das Ergebnis entscheidet. Denn eine Neuregelung braucht den gemeinsamen Willen und das Arrangement von beiden Seiten, dieses zu tun.

Ganz wesentlich erscheint es hierbei, nach der Motivation zu schauen, warum Mieter und Vermieter seinerzeit das Mietverhältnis begründet haben. Diese gemeinsame Entscheidung gilt es zu ermitteln und neu zu interpretieren. Hierzu ist es notwendig herauszufinden, welche Interessen mit dem Mietverhältnis in Verbindung stehen. Der gegenseitige Aufbau von Positionen, um daraus Ansprüche abzuleiten, hilft hier nicht weiter, da in diesem Fall einer verlieren und aus diesem Grund nicht freiwillig einer Neuregelung zustimmen würde. Die Interessen sind nicht mit dem Konflikt belastet. Sie sind vielleicht verdeckt und damit für die Mietpartei selbst nicht erkennbar. Hier hilft der Mediator, diese aufzudecken. 

Das Mediationsverfahren durchbricht die Konflikt- und Kommunikationsmuster und öffnet damit eine neue Sichtweise auf das Mietverhältnis, mit dem Ziel, den Verhandlungsprozess in eine kooperative Orientierung zu bringen und neue kreative Optionen zu generieren. 

Mediationsprozess zur Neuregelung von Mietverhältnissen

Der Mediator führt diesen Prozess und steuert in den ersten beiden Phasen die Kommunikation. Die Lösungsoptionen sowie die Verhandlung über eine gemeinsame Lösung wird vom Mediator unterstützt. Er hilft den Mietparteien dabei, jeweils den Blick aus der Betrachtungsweise des anderen einnehmen zu können und zu reflektieren, wie sich die Lösung aus unbeteiligter dritter Sicht oder gar aus einer vierten Perspektive in mehreren Jahren anschaut, um daraus eine gemeinschaftliche Zugehörigkeit und Vision zu entwickeln, die Grundlage der Neuregelung des Mietverhältnisses werden kann. 

Es sind die Prinzipien der Freiwilligkeit und der Selbstverantwortung der Mietparteien sowie das in Phasen strukturierte Verfahren, das hervorzuheben ist, um die Mediation als das geeignete Verfahren zur Neuregelung eines Mietverhältnisses anzusehen. Mieter und Vermieter werden nur freiwillig und selbstbestimmt einer Änderung des bestehenden Mietvertrags zustimmen, um mit dieser eigenen Lösung den gemeinsamen neu geregelten Weg des Mietverhältnisses zu gehen. 

Uwe Schäfer bietet Ihnen mit Perspektivloesung als zertifizierter Mediator die Unterstützung bei der Neuregelung Ihres Mietverhältnisses an. Rückfragen und weitere Einzelheiten jederzeit gerne per Mail: info@perspektivloesung.de oder Telefon: 06403-9696994.

Quellen:

Die Erkenntnisse beruhen auf der Masterarbeit von Uwe Schäfer, „Mediation als Verfahren zur Neuregelung langfristiger Mietverhältnisse“ aus dem Jahr 2018, FernUniversität Hagen.

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